1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung von Baden-Württemberg.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(5) Erreichbarkeit der Hebamme telefonisch, per SMS oder Mail von Montag - Donnerstag von 9 - 17 Uhr und freitags von 9 - 13 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten ist die Hebamme nur im Rahmen der Rufbereitschaft für eine geplante Hausgeburt und nach Absprache im frühen Wochenbett für die Leisungsempfängerin erreichbar. Außerhalb der Sprechzeiten wendet sich die Leistungsempfängerin ansonsten in dringenden Fällen an den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin, die nächste Klinik oder wählt den Notruf unter 112 und wartet nicht den Rückruf der Hebamme ab. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Nachrichten / Anfragen per WhatsApp oder sonstiger Messenger Dienste grundsätzlich nicht beantwortet.
4. Wahlleistungen
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt
Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird. In der Regel wird von den gesetzlichen Krankenkassen das Wegegeld für den einfachen Weg von max. 25 km übernommen (Ausnahme: geplante Hausgeburt).
gewünschte Laboruntersuchungen, die keine Kassenleistung sind - hier erfolgt die Abrechnung als Privatleistung durch das Labor direkt an die Versicherte
Zur außerklinischen Geburt werden vereinbart:
Rufbereitschaft der Hebamme zwischen der 37+0 und der 41+6 SSW, sofern kein abweichender Rufbereitschaftszeitraum (z. B. wegen Urlaub) vereinbart wurde.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen zahlt, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung von Baden-Württemberg. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
(4) Der Rechnungsbetrag wird 4 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,00 Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten zusammen mit dem Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe in Kraft und gelten auch für den ergänzenden Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe zur Geburt. Die Zustimmung der allgemeinen Vertragsbedingungen erfolgte bereits bei Anmeldung über das Online-Formular der Hebamme.
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.